Telekommunikationsgesetz (TKG)
Vom 25.Juli 1996 (BGBl. I, S. 1120)
Link : http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/tk_med/tkg_de1.htm
§ 2 Regulierung
(1) Die Regulierung der Telekommunikation und der Frequenzordnung ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
- die Wahrung der Interessen der Nutzer auf dem Gebiet der Telekommunikation und des Funkwesens sowie die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
Das Fernmeldegeheimnis:
Das Fernmeldegeheimnis (in neuerer Terminologie auch Telekommunikationsgeheimnis) ist ein Verbot des unbefugten Abhörens, Unterdrückens, Verwertens oder Entstellens, von Fernmelde- (Fernschreib-, Fernsprech-, Funk- und Telegrafen-)Botschaften. Die Legaldefinition findet sich in § 88 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes sowie in § 206 Absatz 5 des Strafgesetzbuches. Demnach unterliegen dem Fernmeldegeheimnis „der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war“ sowie „die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche“.
Das Fernmeldegeheimnis ist in vielen Staaten verfassungsrechtlich geschützt und wird ergänzt durch das Briefgeheimnis und das Postgeheimnis.
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